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Beitrag vom 02.02.2012
10 Jahre Gewaltschutzgesetz - häusliche Gewalt ist keine Privatsache mehr. Der Deutsche Juristinnenbund e.V. informiert über die Hintergründe
AVIVA-Redaktion
Statements für Reformbedarf von Dagmar Freudenberg, Vorsitzende der Kommission Strafrecht und Susanne Köhler, Rechtsanwältin und Vorsitzende der Fachkommission Gewalt gegen Frauen und Kinder des djb
Am 1. Januar 2002 trat in Deutschland aufgrund einer Initiative von Frauen aus allen Fraktionen das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) in Kraft. Dieser Zeitpunkt markiert für Deutschland einen Paradigmenwechsel: Wurde häusliche Gewalt bis dahin als Privatangelegenheit angesehen, die die Beteiligten unter sich auszutragen hatten, so wurde nun der Schutz davor zur staatlichen Aufgabe. Nach dem GewSchG können von häuslicher Gewalt betroffene Frauen eine Schutzanordnung vom Amtsgericht erlangen, die dem Antragsgegner Kontaktaufnahmen jeglicher Art untersagt sowie Annäherungen, Bedrohungen und Verletzung unter Strafandrohung verbietet. Dies war schon deshalb dringend nötig, weil Täter die vorherige Zurückhaltung der Gesellschaft und des Staates gegenüber häuslicher Gewalt als Bestätigung ihres kriminellen Handelns missverstanden haben.
"Häusliche Gewalt, auch als Partnerschaftsgewalt bezeichnet, ist ein Gift, das die kleinste Einheit der Gesellschaft, die Familie, oder den sozialen Nahraum als Rückzugs- und Sicherheitsraum zerstört, die Frauen gefährdet und verletzt sowie die in diesem Beziehungsgeflecht lebenden Kinder und Jugendlichen in ihrer Entwicklung nachhaltig zu schädigen vermag", so Dagmar Freudenberg, Vorsitzende der Kommission Strafrecht des Deutschen Juristinnenbunds (djb). "Allerdings sind mit der Verabschiedung des Gewaltschutzgesetzes nicht alle Probleme des Phänomens häusliche Gewalt gelöst, auch wenn die Änderung der Zuständigkeiten durch das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) viele zeitraubende Zuständigkeitsstreitigkeiten gelöst hat", so Susanne Köhler, Rechtsanwältin
und Vorsitzende der Fachkommission Gewalt gegen Frauen und Kinder des djb.
Beide sehen weiteren Reformbedarf: "Die Strafvorschrift des § 4 GewSchG, mit der ein Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bei Verstößen gegen eine zivilrechtliche Gewaltschutzanordnung angedroht wird, qualifiziert diese Straftat als Bagatelldelikt und gibt ihr damit in der Strafverfolgung ein geringeres Gewicht als der Fischwilderei. Nicht zuletzt aus diesem Grund werden in der Praxis immer noch Fälle häuslicher Gewalt von der Staatsanwaltschaft wegen Geringfügigkeit eingestellt", so die Strafrechtlerin Dagmar Freudenberg.
"Der Schutz von Kindern und Jugendlichen im Familienverbund ist vom Gewaltschutzgesetz ausgenommen und kann über die familienrechtlichen Vorschriften der §§ 1666, 1666a BGB nicht hinreichend gewährleistet werden", ergänzt die Familienrechtlerin Susanne Köhler. Nach der Auswertung der Länderumfrage des djb 2011 wird der djb Vorschläge zur weiteren Verbesserung von Intervention und Prävention bei häuslicher Gewalt erarbeiten und notwendige Reformen vorantreiben.
Weitere Informationen finden Sie unter:
www.djb.de
Genderreport des BMFSFJ (2005)
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Nicola Brosi: Untersuchung zur Akzeptanz von Vergewaltigungsmythen in verschiedenen Bevölkerungsgruppen (2004)
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Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe
Lesen Sie hierzu auch die Studie des EU-Projektes "Daphne":
"Different systems, similar outcomes? Tracking attrition in reported rape cases in eleven countries"
und den Bericht des BMFSFJ: "Lebenssituation, Sicherheit und Gesundheit von Frauen in Deutschland"
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(Quelle: Deutscher Juristinnenbund e.V.)